BEGLEITETER UMGANG

 

gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII / KJHG

Dort wo Schwierigkeiten in der Ausübung des Umgangs auftreten kommt der Begleitete Umgang zum Tragen. Der Begleitete Umgang begründet sich mitunter im Anspruch von Eltern auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und nahe Bezugspersonen haben das Recht auf Umgang. Eltern haben auch die Pflicht dazu.

Es gibt unterschiedliche Wege wie es zu einem Begleiteten Umgang kommen kann:

1. eine außergerichtlich vereinbarte Kontaktbegleitung (z.B. bei Entfremdung eines Elternteils, hier geht es um Kontaktanbahnung und -ausgestaltung)
2. eine Kontaktbegleitung als Ergebnis einer elterlichen Vereinbarung vor Gericht, um Bedenken eines Elternteils aufzuheben bezüglich einer Gefährdung des Kindes und den Kontakt verträglich zu gestalten.
3. eine Kontaktbegleitung durch Gerichtsbeschluss bei gefährdendem Verhalten eines Elternteils dem Kind gegenüber. Die Familienwerkstatt e.V. organisiert und führt begleitete Umgänge durch. Hierfür stehen qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung.

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