UMGANGSPFLEGSCHAFT

 

gemäß § 1684 BGB

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft erfolgt regelmäßig im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen Regelung des Umgangs gem. §1684 bzw. §1685 BGB.

Der Wirkungskreis der Umgangspflegschaft umfasst die Förderung des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil bzw. der Bezugsperson und die Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung oder einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern.

Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.


Von den gesetzlichen Befugnissen sind die Aufgaben zu unterscheiden, die dem Umgangspfleger je nach Einzelfall von den Gerichten übertragen werden:

  • Anbahnung und Vorbereitung der Termine
  • Gestaltung der Modalitäten
  • Fortlaufende Koordinierung
  • Vermittlung zwischen den Eltern
  • Deeskalation des Elternkonflikts
  • Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung
  • Coaching (in Grenzen) des umgangsberechtigten Elternteils
  • Begleitung der Übergabe, u. U. einzelner Termine
  • Zeitweilig auch „Pufferfunktion“ zwischen den Eltern, die zunächst Abstand benötigen

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